Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die Koenig, Schwarzenbacher & Will GbR, Hörvelsinger Weg 6, 89081 Ulm, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Martin Koenig, Frederic Schwarzenbacher und Detlev Will (nachfolgend Topodat) bietet Unternehmen und Verbrauchern (nachfolgend Kunden) zur Bestandsaufnahme und/oder zum Monitoring von Gelände und Infrastruktur individuelle und professionelle Datenerfassungslösungen in den Bereichen Bau, Architektur, Vermessung und Stadtplanung, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftsplanung, Denkmalschutz und Archäologie sowie Immobilienwirtschaft und Industrie an.

Zu diesem Zweck erstellt Topodat unter Zuhilfenahme von Drohnen- und Satellitentechnik oder anderen Quellen Geodaten. Die erhobenen Daten werden im Anschluss mithilfe von Spezialsoftware prozessiert (u.a. zum Zwecke der Digitalisierung, Analyse oder Planerstellung) und in einem marktüblichen Format an den Kunden übermittelt. Das Ergebnis sind hochaufgelöste 2D-, 3D- oder 4D-Mapping-Produkte.

Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen Topodat und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:

Dienstleistungen: Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen Topodat die Erbringung einer Leistung schuldet, jedoch keinen Erfolg.

Werkleistungen: Werkleistungen sind Leistungen, bei denen Topodat ein fertiges Werk schuldet.

§ 1 Geltungsbereich, Änderung

  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen Topodat und dem jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit den oben bezeichneten Leistungen und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Topodat hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  2. Sie gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die die Leistungen zu einem Zweck beauftragt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Topodat behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Topodat wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist Topodat dazu berechtigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  4. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  5. Alle Preise sind Netto Euro-Preise, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Soweit es sich um einen Verbraucher handelt, gelten die Preise als Brutto Euro-Preise.
  6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    1. individuelle Vereinbarungen
    2. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
    3. die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von Topodat unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. Topodat hält sich 14 Tage an sein Angebot gebunden.
  2. Der Vertragsschluss gemäß § 2 Nr. 1 dieser AGB kommt unter der auflösenden Bedingung zustande, dass benötigte Fluggenehmigungen, die durch Topodat nach Auftragserteilung beantragt werden, entsprechend durch die zuständigen Behörden erteilt werden. Sollte eine benötigte Genehmigung versagt werden (Eintritt der auflösenden Bedingung), endet der Vertrag, sofern er ohne diese Genehmigung nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Der Kunde hat in diesem Fall alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten (z. B. für das Genehmigungsverfahren) gegenüber Topodat zu erstatten.
  3. Die konkret vereinbarte Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot an den Kunden oder den individuellen Vereinbarungen der Parteien. Verträge mit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Kunde seine Zahlung einstellt und/oder
    2. sich der Kunde mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet, und der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine umfasst und/oder
    3. der Kunde einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und/oder
    4. der Kunde seine Mitwirkungsplicht aus § 5 dieser Bedingungen nicht firstgerecht erbringt.
  5. Topodat beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem Topodat unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien, versagten oder abgelaufenen Fluggenehmigungen und/oder bestimmten Wetterlagen, die einen Überflug bzw. eine qualitative Datenerfassung nicht ermöglichen sowie mangelnder Mitwirkung des Kunden i.S.d. § 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben.
  6. Soweit Topodat entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarung erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden oder ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht.

§ 3 Leistungen, Leistungsumfang, Leistungsort

  1. Insbesondere folgende Vertragsgegenstände – soweit vereinbart - werden von Topodat zur Bestandsaufnahme oder zum Monitoring von Gelände und Infrastruktur angeboten:

    1. Beurteilung der Durchführbarkeit von Projekten insbesondere im Hinblick auf die technische und rechtliche Machbarkeit,
    2. Beschaffung von Fluggenehmigungen,
    3. Erstellung von Rund- bzw. Informationsschreiben zur Aufklärung betroffener Nachbarn oder sonstiger Personen,
    4. Flugplanung und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen für den Drohnenflug und Aufzeichnung von Geodaten,
    5. Erstellung von Geodaten mit Hilfe von Drohnen und Satelliten,
    6. Erstellung von hochaufgelösten Orthophotos (DOP),
    7. Erstellung von digitalen Gelände- und Oberflächenmodellen (DGM & DOM),
    8. Erstellung von Kontur-/Höhenlinien,
    9. Kataster und Lageplänen,
    10. Erstellung von Volumen- und Flächenberechnungen,
    11. Erstellung von Punktwolken,
    12. Erstellung von Meshmodellen,
    13. Erstellung von Zeitserienanalysen.

  2. Die konkreten einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der von Topodat zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in dem jeweiligen Angebot an den Kunden.
  3. Topodat bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn Topodat aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
  4. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten Topodat nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
  5. Die vertraglich festgesetzten Leistungen von Topodat stellen dabei Dienstleistungen dar; das bedeutet, dass nur deren Erbringung und gerade kein Erfolg geschuldet wird. Der Kunde ist sich bewusst, dass Topodat keinen bestimmten Erfolg in Bezug auf das Ergebnis etwaiger Datenergebnisse bei der Erstellung von Geodaten oder der anschließenden Weiterverarbeitung schuldet und damit diesbezüglich auch keine Garantieversprechen machen kann. Derartige Erfolge können objektiv betrachtet nicht versprochen werden, da diese von weiteren Störfaktoren und Fehlerquellen beeinflusst werden können. Zu den möglichen Störfaktoren und Fehlerquellen zählen insbesondere unvorhersehbare Ungenauigkeiten bei der Aufzeichnung von Geodaten, insbesondere aufgrund von Wettereinflüssen, vorhandener Vegetation und Objekten, unterbrochenem oder gestörtem GNSS- (Globales Navigationssatellitensystem, wie z.B. GPS) bzw. Mobilfunkempfang, Messfehler und/oder Rekonstruktionsunsicherheiten bei der anschließenden Zusammensetzung von Rohdaten.
  6. Topodat schuldet gegenüber dem Kunden keine Supportleistungen, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart werden.
  7. Topodat darf sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten der Hilfe Dritter bedienen.
  8. Kommt Topodat mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Topodat eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
  9. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von Topodat oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Verzug

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Topodat für die vertraglich vereinbarten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
  2. Kosten für Reisen zum vereinbarten Projektort des Kunden sowie sonstige auftragsveranlasste Reisekosten werden von dem Kunden erstattet. Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzl. Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen. Bei Fahrten mit dem PKW von Topodat Mitarbeitern sind 1,75 EUR je Kilometer zu erstatten. Ebenfalls werden Reise- und Übernachtungskosten, die Topodat vor Vertragsschluss, z.B. im Rahmen der Erstellung eines Angebots entstehen, nach Aufwand abgerechnet.
  3. Wird im Angebot ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. Topodat wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
  4. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Topodat stellt die Rechnung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen per E-Mail oder per Post.
  5. Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Gutschrift der vertraglich festgelegten Forderung, auf dem Konto von Topodat ein.
  6. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Topodat in Textform zu erheben. Rechnungen von Topodat gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
  7. Befindet sich der Kunde zwei Monate lang im Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist Topodat dazu berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten, laufende Leistungen zu unterbrechen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen.
  8. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bereits erbrachten Leistungen von Topodat bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung durch den Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die Topodat auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 8 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Pflichten des Kunden ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist auch darüber hinaus zu erforderlicher Mitarbeit verpflichtet.
  2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse für die beauftragten Leistungen einzuholen, soweit diese Leistung nicht ausdrücklich durch Topodat geschuldet wird. Fluggenehmigungen für die erforderlichen Drohnenflüge werden durch Topodat beantragt und beschafft. Der Kunde verpflichtet sich vor allem, etwaige Rechte für notwendige Grundstücksbetretungen bzw. Wegenutzungen zu klären/zu verschaffen und für eine rechtzeitige Anlieferung dieser Einwilligungen und Erlaubnisse zu sorgen, entsprechenden Zugang zu einem bestimmten Gelände zu verschaffen sowie betroffene Nachbarn bzw. Personen über die geplanten Maßnahmen zu informieren und sich mit diesen abzustimmen.
  3. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
    1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte und weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese gegenüber Topodat unverzüglich mitzuteilen.
    2. Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Prozessbeschreibungen und weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die von Topodat erbrachten Leistungen und erstellten Werke nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von Topodat gegen luftrechtliche, eigentumsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen.
    5. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an Topodat überlassenen Informationen, Daten, Texte und Dateien für die vertraglich vereinbarten, von Topodat zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.
    6. Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehenden Leistung, welche die Leistungserbringung von Topodat beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und Topodat alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
    7. Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
    8. Er sorgt dafür, dass die Berater von Topodat an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.
  4. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden steht Topodat eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu.
  5. Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Topodat dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Topodat ist dazu berechtigt in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
  6. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorrangegangenen Ziffern gegenüber Topodat geltend machen, wird Topodat den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, Topodat insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, Topodat bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit Topodat kein Mitverschulden zur Last fällt.

§ 6 Haftung / Gewährleistung

  1. Topodat übernimmt keine Haftung dafür, dass die erbrachten Leistungen zu dem vom Kunden angestrebten Erfolg führen.
  2. Topodat erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik und schuldet hierbei die branchenübliche Sorgfalt. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften.
  3. Die Haftung von Topodat für Mängel an den kostenlosen Diensten (z. B. Leistungen, die zum Vertragsschluss führen) ist auf den Fall beschränkt, dass Topodat gegenüber dem Kunden einen Mangel arglistig verschweigt. Der Kunde hat bei kostenlosen Diensten keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung durch Topodat. Die Haftung von Topodat für Mängel im Recht an kostenlosen Diensten ist auf den Fall beschränkt, dass Topodat gegenüber dem Kunden einen Mangel im Recht im Zusammenhang mit den kostenlosen Diensten arglistig verschweigt. § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB, der einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Kunden gegen Topodat beinhaltet, ist ausgeschlossen.
  4. Bei Werkleistungen übernimmt Topodat die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährung bei Werkleistungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme, wobei die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 bei Werken, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach einem 1 Jahr verjähren.
  5. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag in Textform einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss eine genaue Beschreibung des Problems, eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann sowie einen aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung enthalten.
  6. Der Kunde wird Topodat bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder Topodat durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Topodat zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  8. Die Mängelbeseitigung durch Topodat kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  9. Solange der Kunde die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er / sie kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist Topodat berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
  10. Topodat ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Topodat ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  11. Der Kunde übernimmt die unbeschränkte Haftung für alle Schäden, die Topodat in Folge einer nicht erbrachten bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden gemäß § 5 dieser Bedingungen entstehen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweils nicht erbrachte bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ursächlich für den Schaden ist.
  12. Für den Verlust von Daten haftet Topodat insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, soweit die jeweilige Datensicherung nicht zu den Hauptleistungspflichten von Topodat gehört.
  13. Topodat haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  14. Für sonstige Schäden haftet Topodat nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  15. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  16. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von Topodat.
  17. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Nutzungsrechte

  1. Sämtliche Rechte an jedwedem Inhalt stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Topodat zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.
  2. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die von Topodat innerhalb eines Vertragsverhältnisses erschaffen werden, erhält der Kunde mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung die nicht ausschließlichen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte an allen von Topodat erbrachten Leistungen, entsprechend der vertraglich vereinbarten und vorgesehenen Nutzung.
  3. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich ausschließlich auf das bestimmungsgemäße Nutzen der erstellten Inhalte. Ein anderweitiges Verwenden etwaiger Inhalte ist nicht gestattet. Der Kunde darf insbesondere die erstellten Inhalte ohne Einwilligung von Topodat nicht vervielfältigen und/oder sonst wie verbreiten. Ein Verstoß gegen diese Regelungen führt zu verschiedenen Ansprüchen von Topodat, wie zum Beispiel Unterlassung und Schadensersatz.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, Copyright-Vermerke und Eigentumshinweise von Topodat nicht zu entfernen.
  5. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an Topodat überlassenen Daten, Bilder, Texte und sonstigen Inhalte für die vertraglich vereinbarten, von Topodat zu erbringenden Leistungen, nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde stellt Topodat von jeglicher Haftung in Bezug auf die Verletzung dieser Pflichten frei. Etwaige Regressansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Topodat ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu prüfen.
  6. Topodat ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen/Weiterentwicklungen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten. Insbesondere ist Topodat dazu berechtigt, (soweit gesetzlich zulässig) Daten, die das Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren und nach Beendigung des Vertrages den Namen des Kunden, dessen Logo, anonymisierte Geodaten und die Art der konkreten Tätigkeit als Referenz zu verwenden. Dies erfolgt aber nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden.
  7. Topodat ist berechtigt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auch für Auftraggeber gleicher oder ähnlicher Branchen tätig zu werden. Es besteht insofern keine Exklusivität und/oder Konkurrenzschutz für den Kunden.

§ 8 Absage von Terminen

  1. Änderungen der vereinbarten Termine für Drohnenflüge und/oder die Erstellung von Geodaten oder sonstige Leistungen sind aus sachlichem Grund möglich, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  2. Topodat behält sich das Recht vor, einzelne Termine zu verschieben, wenn diese in Folge des Ausfalles Mitarbeiters, der für die entsprechende Leistung zuständig ist, nicht durchgeführt werden können. Der betroffene Termin kann endgültig durch Topodat abgesagt werden, wenn er nicht nachgeholt werden kann.
  3. Kommt ein Termin aufgrund einer Absage seitens Topodat nicht zustande, wird Topodat den Kunden darüber unverzüglich per E-Mail informieren.
  4. Wird ein Termin seitens Topodat endgültig abgesagt, wird keine Vergütung für diesen Termin berechnet. Soweit diese schon entrichtet wurde, erfolgt eine Rückerstattung. Eine Barauszahlung ist nichtmöglich.
  5. Ein vereinbarter Termin, muss vom Kunden mindestens 48 Stunden vor Beginn abgesagt werden. Andernfalls fällt die volle Vergütung für diesen Termin an.
  6. Wird ein gebuchter Termin wiederholt vom Kunden abgesagt, so muss kein weiterer Termin angeboten werden. Der Anspruch auf die Zahlung für den Termin bleibt bestehen, soweit dies nicht nachweislich unverschuldet vom Kunden ist.
  7. Bei Abbruch eines gebuchten Termins durch den Kunden gibt es keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger geleisteter Zahlungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Abbruch unverschuldet war.
  8. Im Übrigen ist der Vertrag über die Durchführung von Schulungen nicht ordentlich kündbar. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

§ 9 Abnahme im Falle von Werkleistungen

Grundsätzlich sind die Leistungen von Topodat (soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen erfasst) als Dienstleistungen zu qualifizieren. Für den Fall, dass dennoch im Einzelfall Werkleistungen vereinbart sind/erbracht werden, gilt ergänzend wie folgt:

  1. Nach Fertigstellung stellt Topodat den Vertragsgegenstand zur Abnahme bereit. Im Rahmen der Abnahme überprüft der Kunde, die vertragsgemäße Funktionalität des Vertragsgegenstandes. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, in dem etwaig zu behebende Mängel aufgeführt werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und Topodat etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Einzelne Leistungen von Topodat können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er Topodat für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.
  4. Sofern der Kunde binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
  5. Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
  6. Auf Verlangen von Topodat sind auch Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  7. Die Abnahme bedarf grundsätzlich einer Erklärung zumindest in Textform.
  8. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Die Parteien bewahren über die jeweils bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Informationen, Unterlagen und Daten der anderen Partei Stillschweigen. Dies gilt insbesondere für alle erlangten Erkenntnisse und Informationen, die dem Kunden oder dessen Mitarbeitern im Rahmen der Geschäftsbeziehung mitgeteilt werden.
  2. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Der Kunde verpflichtet sich zudem über den Inhalt insbesondere die Konditionen etwaiger Verträge Stillschweigen zu bewahren.
  4. Vorstehende Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung etwaiger Verträge fort.

§ 11 Höhere Gewalt

Topodat ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere bestimmte Wetterlagen, Pandemien, Epidemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses ist der Firmensitz von Topodat in Deutschland, sofern die Parteien Kaufleute sind.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 18.12.2023